Beschaffenheit der Verpackung
Die Verpackung sollte immer so beschaffen sein, dass sie das Versandgut vor Beschädigungen
schützt. Die AGBs der meisten Versanddienste haben hierzu noch einige weitergehende Bestimmungen.
Die sind z.B.:
- der Inhalt eines Pakets darf von außen nicht erkennbar sein.
Die Original-Verpackung scheiden damit für den Versand in der Regel aus.
Originalverpackungen sind auch in vielen Fällen nicht stabil genug, um
die zu versendende Ware vernünftig zu schützen;
- die Verpackung muss quaderförmig sein;
- die Verpackung darf nicht aus bestimmten Materialien sein. Oftmals sind Holz und Metall
ausgeschlossen. Im Zweifelsfall sollte die Sendung in Packpapier oder Pappe eingeschlagen werden;
- die Verpackung muss so beschaffen sein, dass sie das Versandgut auch vor einem Sturz aus
einer gewissen Höhe schützt;
- die Innenverpackung muss bestimmten Kriterien entsprechen.
Bei einer nicht bestimmungsgemäßen Verpackung behalten sich die meisten Versandunternehmen
in ihren AGBs vor, das Paket zum Absender zurück zu liefern und eventuell noch einen Zuschlag
zum Versandpreis zu berechnen.
Laut diesen AGBs kann dieser Zuschlag auch dann verlangt bzw. der Transport verweigert werden,
wenn die nicht bestimmungsgemäße Verpackung oder eine eventuell vorhandene Überschreitung
des Maximalmaßes oder Maximalgewichts erst im zentralen Sammeldepot auffällt.
Selbst die Zusage einer Annahmestelle hilft in diesen Fällen wenig weiter, wenn sie nicht belegt
werden kann. Bei Abweichungen von den per AGB geforderten Bestimmungen sollte eine evntl.
Zustimmung deshalb besser schriftlich vorliegen.
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